Unsere Satzung

Satzung des „Fördervereins Terra Preta e.V.“
Stand:16.08.2023

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Terra Preta“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Hameln.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3a Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Projekten im Bereich Bildung, Wissenschaft,
Forschung, Umweltschutz und Klimaschutz im Zusammenhang mit regenerativer
Landwirtschaft, Pflanzenkohlesubstraten und Terra Preta-Kulturtechniken.
Der Verein wird dabei sowohl selbst tätig werden und zusätzlich als
Mittelbeschaffungskörperschaft für andere gemeinnützige Vereine fungieren.
Der Verein wird dabei insbesondere die Projekte unterstützen oder betreiben,
die der Reduktion von Treibhausgasemissionen dienen, durch Humusaufbau mittels Terra
Preta und so dem Gemeinwohl der Menschheit in hohem Maße nutzen.
Der Satzungszweck wird auch durch Veröffentlichungen und mit der Durchführung
öffentlicher Informationsveranstaltungen verwirklicht.
§ 3b (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3c (Mittelverwendung) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3d (Verbot von Begünstigungen) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragstellerin die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod
oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins
endgültig.

§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
•die Mitgliederversammlung und
•der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist entweder im virtuellen Verfahren (nachstehend Ziff. 2) oder
im Präsenzverfahren (nachstehend Ziff. 3) zu berufen. Bei beiden Formen der
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt bei beiden Formen
der Abhaltung – Sitzung in Präsenz oder virtuell – der Mitgliederversammlung mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Für beide Verfahrensweisen gelten für die Abstimmung folgende Regeln (nachstehend Ziff. 1).
(1) Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere
•die Wahl und Abwahl des Vorstands,
•die Entlastung des Vorstands,
•die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
•die Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
•die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
•die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
•die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
•die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
•weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Einberufung
Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist entweder im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren
zu berufen.
(3) Einladung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Die Berufung erfolgt in Schriftform oder per E-Mail durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und des
Versammlungsorts an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(4) Abstimmungen
(a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind.
(b) Für die Wirksamkeit eines Beschlusses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen aus. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(c) Eine Stimmenthaltung – in einzelnen Punkten der Tagesordnung – ist zulässig; eine
Enthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme.
(d) Im Falle einer Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mitglieder stimmen über
die einzelnen Punkte durch Handzeichen oder Zuruf ab. Eine geheime Abstimmung über
einen Punkt hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht. Die Stimmabgabe erfolgt durch
anonymisierte Stimmzettel.
(5) virtuelles Verfahren
Im virtuellen Verfahren gilt abweichend von Präsenzversammlung Folgendes:
(a) Weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche
Abgabe der Stimmen ist erforderlich.
(b) Der/die Vorsitzende gibt die vorläufig durch ihn/sie festgesetzte Tagesordnung bekannt
und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte binnen zwei Wochen
in die Tageordnung zu beantragen. Die Mitglieder können die Aufnahme weiterer Punkte
beantragen.
(c) Am Vortag der Sitzung hat der/die Vorsitzende die endgültige Tagesordnung bekannt zu
geben und auf die einzelnen zur Entscheidung stehenden Fragen hinzuweisen.
(d) Die Mitglieder stimmen über die einzelnen Punkte mit Handzeichen ab, oder indem sie
dem Ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail
von Ihrer Entscheidung unterrichten.
(e) Bei digitalen Beschlussfassungen ist sicherzustellen, dass das Abstimmungsergebnis
zuverlässig erfasst werden kann und der Wille der stimmberechtigten Mitglieder nicht
verfälscht wird.
(6) Anträge
(a) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Tage vor der Sitzung
beim/bei der Vorsitzenden in Schriftform oder per E-Mail einzureichen. Diese Frist gilt für
sowohl für Mitgliederversammlungen im virtuellen Verfahren als auch für
Mitgliederversammlungen in Präsenz. Formwidrig eingereichte Anträge finden keine
Berücksichtigung. Verspätete formgerechte Anträge müssen den Mitgliedern vor Beginn der
Beschlussfassung mitgeteilt werden. Diese Anträge und während der Sitzung der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
(b) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Sitzungsleitung
Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands eröffnet, leitet und schließt die
Sitzung der Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(8) Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und
dem/der Schatzmeister/in. Jeweils zwei vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand tagt nicht öffentlich, Gäste können eingeladen werden.

§ 10 Beisitzer als erweiterter Vorstand
Dem Vorstand können Beisitzer als erweiterter Vorstand beigeordnet werden. Beisitzer
können verschiedene Funktionen innerhalb des Vorstands wahrnehmen und haben
Stimmrecht.
Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach den Erfordernissen und wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl von Beisitzern ist möglich.
Die Beisitzer sind Vereinsmitglieder und nehmen an den Vorstandssitzungen teil

§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist
zulässig.

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu fünf Personen und wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist möglich.
Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, auf Antrag können jedoch Sachkosten
erstattet werden.
Der Beirat berät den Vorstand bei all seinen Aufgaben. Er nimmt an den
Strategieplanungsrunden des Vorstands teil und hat grundsätzlich Rederecht.
Ein Beiratsmitglied kann mit 2/3tel Mehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden.


§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Fachverband Pflanzenkohle e.V., Distelfeldstraße 15, D-
71229 Leonberg, Amtsgericht Stuttgart, VR 722934, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Anmerkung: Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss aus steuerrechtlichen Gründen
die §§ 3, 4, 5, 6, 11 enthalten (§ 60 Abs. 1 der Abgabenordnung).
Hameln, 16.08.2023
Unterschriften der Mitglieder

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